Rz. 49
Es handelt sich im Wesentlichen um von der Firma ESO vertriebene Einseitensensoren, die bereits früher als grundsätzlich zuverlässig eingeschätzt worden sind (BayObLG NZV 1990, 360), obwohl selbst die weiterentwickelten Geräte der Baureihe Eso UP 80/VI und VIII Fehler aufwiesen (AG Karlsruhe DAR 1992, 351).
Rz. 50
Zurzeit sind die auf der Basis des ebenfalls noch im Einsatz befindlichen Grundmodells ESO 1,0 weiterentwickelten Modelle ESO 3,0 und neuerdings 1,0 im Einsatz. Bei diesen Modellen entstehen dann Probleme, wenn das Messfoto nicht die gesamte Fahrbahnbreite abbildet, da dann nicht ausgeschlossen werden kann, dass statt dem abgebildeten Fahrzeug ein zweites, z.B. ein Motorrad, die Messung ausgelöst hat (AG Zerbst NZV 2010, 475).
Das soll bei einem "aufmerksamen Messbetrieb", bei dem die Messbeamten den jeweiligen Vorgang so genau beobachtet müssen, dass sie zeugenschaftlich eine Fehlzuordnung ausschließen können, anders zu beurteilen sein. Wegen weiterer nachgewiesener Messfehler musste der Hersteller die Software wiederholt nachbessern, so war z.B. die Einhaltung des notwendigen Seitenabstandes bei der Software 1.002 nicht gewährleistet. Zwischenzeitlich hat der Hersteller die daraufhin neu entwickelte Software ohne überzeugende Begründung wiederholt modifiziert."
Trotzdem hält das Oberlandesgericht Koblenz (DAR 2019, 293) Fehlmessungen des ESO 3,0 ebenso für ausgeschlossen, wie das OLG Karlsruhe (zfs 2019, 111) trotz gegenteiliger Sachverständigengutachten die Auffassung vertritt, am gemessenen Fahrzeug angebrachte LED Leuchten blieben ohne Auswirkung auf die Messung.
Rz. 51
Probleme sind auch dadurch aufgetreten, dass mehrfach Fahrzeuge nicht, wie dies ursprünglich in der Bedienungsanleitung gefordert war, auf der Fotolinie stehend abgebildet sind. Nach Auffassung der Physikalischen Bundesanstalt und des Herstellers soll auch dies an der Verwertbarkeit der Messung nichts ändern. Sie erklären das Phänomen mit einem vorauseilenden Schatten des Fahrzeugs, durch den die Messung ausgelöst werden könne. Das OLG Zweibrücken hat deshalb erklärt, dass an der Zuverlässigkeit der Messung auch bei vorauseilendem Schatten keine Zweifel bestünden (OLG Zweibrücken zfs 2013, 472), dies obwohl der Sachverständige Prof. Dr. Buck nachgewiesen hat, dass ein vorauseilender Schatten keine ausreichende Erklärung für das Phänomen darstellt, weshalb Fehlmessungen zumindest dann nicht auszuschließen sind, wenn das Fahrzeug in einer unlogischen Fotoposition abgebildet ist (AG Traunstein DAR 2013, 40).
Im Hinblick auf diese unbefriedigende Situation haben zwischenzeitlich Sachverständige herstellerunabhängige Programme entwickelt, die es ermöglichen, die im Messgerät abgespeicherten Helligkeitsprofile auszulesen.
Dabei haben sich einige Unregelmäßigkeiten des Messverfahrens herausgestellt, woraufhin der Hersteller die Entwickler der Software auf Unterlassung verklagt hat mit der Begründung, bei den verschlüsselten ESO-Daten handele es sich um das geistige Eigentum des Herstellers. Das LG Halle (zfs 2014, 114) hat - bestätigt vom OLG Brandenburg - die Klage jedoch mit der Begründung abgewiesen, die Gerätehersteller seien nicht Herren der Verschlüsselung fremder Daten. Als Reaktion hierauf hat der ESO-Hersteller eine neue, von außen nicht zugängliche, Datenverschlüsselung entwickelt. Die Länder Brandenburg und Sachsen haben daraufhin ihren untergeordneten Dienststellen den Einsatz dieser Geräte vorübergehend untersagt.