Rz. 13
Das Gesetz sieht im Rahmen der Erstellung einer Patientenverfügung keine Pflicht zur ärztlichen Beratung oder Aufklärung vor. In der Begründung zum Gesetzesentwurf des Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes wurde allerdings darauf hingewiesen, dass die Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme stets der ärztlichen Aufklärung bedarf, um wirksam zu sein, es sei denn, dass der Patient ausdrücklich verzichtet hat. Dies ist sinnvollerweise auf die Situation bei der Erstellung einer Patientenverfügung zu übertragen, da nur nach einer ärztlichen Aufklärung oder dem ausdrücklichen Verzicht auf eine solche zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass in der Patientenverfügung der Wille eines aufgeklärten Patienten niedergelegt ist. Letztlich ist in dieser die Einwilligung in eine künftige ärztliche Maßnahme nur zeitlich vorgezogen.
Rz. 14
Auch um den Nachweis für die Einsichts- und Urteilsfähigkeit der verfügenden Person bei Abgabe der Erklärung zu stützen, sollte die Patientenverfügung eine Bestätigung darüber beinhalten, dass die betreffende Person in eingehenden Gesprächen über die medizinische und rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen ihrer Patientenverfügung unterrichtet wurde und ihre Fragen beantwortet wurden.
Praxishinweis
Die Patientenverfügung sollte mit Stempel und Unterschrift des aufklärenden Hausarztes sowie des beratenden Rechtsanwalts bzw. andernfalls einer ausdrücklichen Verzichtserklärung bzgl. ärztlicher Aufklärung versehen werden.
Rz. 15
Der Patient wird, wenn er sich ärztlich beraten lässt, die Wirksamkeit seiner Willensbekundungen dadurch erhöhen können, dass er die Situationen, in denen Behandlungsentscheidungen voraussichtlich anfallen, und die in diesen Situationen bestehenden Handlungsoptionen sehr viel konkreter beschreiben und damit das ärztliche Handeln in weit größerem Umfang festlegen kann, als es ohne Beratung der Fall wäre. Dies gilt vor allem, wenn aufgrund einer diagnostizierten Erkrankung die voraussichtlichen Entscheidungssituationen und Behandlungsoptionen relativ konkret benannt werden können. Andernfalls trägt er das Risiko, dass die Patientenverfügung aufgrund mangelnder Bestimmtheit keine Bindungswirkung entfaltet. Es bleibt dennoch dabei, dass wenn die Bestimmungen des Betroffenen in seiner Patientenverfügung auf die Lebens- und Behandlungssituation im Anwendungszeitpunkt zutreffen, diese bindende Wirkung hat – auch ohne ärztliche Aufklärung oder Beratung.