Rz. 45

Nach § 1358 Abs. 4 BGB hat der Arzt, dem gegenüber das Vertretungsrecht ausgeübt wird,

das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1358 Abs. 1 BGB und den Zeitpunkt, zu dem diese spätestens eingetreten sind schriftlich zu bestätigen (Nr. 1),
dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nr. 1 mit einer schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Notvertretungsrechts und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach Abs. 3 vorzulegen und
sich von dem vertretenden schriftlich versichern zu lassen, dass das Vertretungsrecht bisher nicht ausgeübt wurde (Nr. 3a) und kein Ausschlussgrund des Abs. 3 vorliegt (Nr. 3b).

Zu diesem Zweck wurde ein gemeinsames Musterformular des Bundesministeriums der Justiz, der Bundesärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft erstellt.

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