Rz. 481

An erster Stelle dürfte der von der Geschäftsleitung zu bestimmende Beauftragte für das betriebliche Vorschlagswesen stehen, der seiner Stellung und Funktion nach mit dem (betrieblichen) Erfinderberater des § 21 ArbnErfG a.F. zu vergleichen ist.

 

Rz. 482

Dieser Beauftragte sollte sowohl das Vertrauen des Arbeitgebers als auch das der Mitarbeiter genießen, was nur dadurch möglich ist, dass er fachlich geeignet sowie seiner Stellung nach persönlich und betriebsorganisatorisch unabhängig (neutral) ist.

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