Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 709
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung entsteht nicht erst mit der Schutzrechtserteilung, sondern unmittelbar mit der Inanspruchnahme (§ 9 Abs. 1 ArbnErfG).
Rz. 710
Der Arbeitnehmererfinder muss also nicht den Abschluss eines unter Umständen zeitraubenden Schutzrechtsanmeldeverfahrens beim Patentamt bzw. dessen Entscheidung über die Schutzrechtserteilung abwarten, sondern hat zumindest einen vorläufigen Vergütungsanspruch, der auf die spätere endgültige Vergütung anzurechnen ist (BGH v. 28.6.1962 – I ZR 28/61, GRUR 1963, 135 = BB 1962, 998 – Cromegal).
Rz. 711
Die geschuldete Vergütung dabei wird um einen Risikoabschlag gekürzt, dessen Höhe sich nach der Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtserteilung bemisst. In der Regel beträgt der Risikoabschlag 50 % (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindungen, Rn 243 f.). Mit Erteilung des Schutzrechts ist der Risikoabschlag nachzuzahlen.
Rz. 712
Dieser vorläufige Vergütungsanspruch entsteht auch dann, wenn die Patenterteilung versagt wurde (BGH v. 30.3.1971 – X ZR 8/68, GRUR 1971, 475 – Gleichrichter). Der Vergütungsanspruch entfällt erst ab dem Zeitpunkt, an dem die mangelnde Schutzfähigkeit rechtskräftig festgestellt wurde (BGH v. 23.6.1977 – X ZR 6/75, GRUR 1977, 784 – Blitzlichtgeräte; OLG Düsseldorf v. 15.3.2007 – I-2 U 113/05, InstGE 7, 210 – Türbeschläge). Eine bereits geleistete Vergütung ist gemäß § 12 Abs. 6 S. 2 ArbnErfG nicht zurückzuzahlen.
Rz. 713
Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht der Vergütungsanspruch mit der betrieblichen Nutzung der Erfindung (BGH v. 29.4.2003 – X ZR 186/01, GRUR 2003, 789 – Abwasserbehandlung). Eine Vergütungspflicht kann demnach bereits für Zeiträume vor der Inanspruchnahme und sogar vor der förmlichen Meldung durch den Arbeitnehmererfinder entstehen (a.A. Schiedsstelle v. 4.11.2003, ArbErf. 23/01, Bl. 2005, 83; Bartenbach/Volz, ArbnErfG, § 9 Rn 11). Nach RL Nr. 21 der Richtlinien des Bundesarbeitsministers für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten wie im öffentlichen Dienst kommen grds. ab dem 8. Patentlaufjahr Ansprüche auf Vorratsvergütung in Betracht, wenn der Arbeitgeber ein auf eine Diensterfindung erteiltes Schutzrecht nicht nutzt.
Rz. 714
Die Dauer des Vergütungsanspruches bemisst sich im Regelfall nach der Laufzeit des Schutzrechtes (vgl. RL Nr. 42), kann aber ausnahmsweise bei einer faktischen Monopolstellung des Arbeitgebers darüber hinausgehen (BGH v. 28.4.1970 – X ZR 38/67, GRUR 1970, 459 = AP Nr. 1 zu § 9 ArbnErfG – Scheinwerfereinstellungsgerät).