Rz. 794

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist nach § 36 ArbnErfG kostenfrei, was gleichermaßen für die Gebühren wie für die Auslagen derselben gilt. Mangels gesetzlicher Regelung haben die Verfahrensbeteiligten allerdings keinen gegenseitigen Anspruch auf Kostenerstattung, sodass jeder Beteiligte seine eigenen Auslagen (z.B. für Zeugen, Sachverständige, Verfahrensbevollmächtigte) selbst zu tragen hat.

 

Rz. 795

Die Gebühren der beigezogenen Rechtsanwälte und Patentanwälte ggü. ihren Auftraggebern bemessen sich nach der Vorschrift des § 17 Nr. 7d RVG. Wie dem VV des RVG (Gebührentatbestand 2303 Nr. 4 VV RVG) zu entnehmen ist, kann eine 1,5 Gebühr für die gesamte Tätigkeit des Bevollmächtigten in dem Schiedsstellenverfahren nach dem ArbnErfG entstehen. Sollte es im Anschluss an das Schiedsstellenverfahren zu einem Rechtsstreit vor einem ordentlichen Gericht kommen, wird die Gebühr zur Hälfte auf den nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.

 

Rz. 796

Hinsichtlich der gegenseitigen Kostenerstattung gilt allerdings dann etwas anderes, wenn sich an das erfolglose Schiedsstellenverfahren eine gerichtliche Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien unmittelbar anschließt. In einem solchen Fall sind die Kosten des vorangegangenen Schiedsstellenverfahrens von der unterliegenden Partei im Rahmen und nach Maßgabe des § 91 ZPO zu tragen, sofern diese Kosten zum Zwecke der entsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich waren.

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