Rz. 1531

Das Verlangen, die Arbeitszeit herabzusetzen, muss mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung geäußert werden. Es kann wirksam erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit geltend gemacht werden. Sofern die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt ist, wird ein Verringerungsverlangen regelmäßig jedenfalls hilfsweise auf einen Zeitpunkt gerichtet sein, zu dem der Arbeitnehmer den Beginn der Verringerung nach den gesetzlichen Regeln verlangen kann (BAG v. 20.7.2004 – 9 AZR 626/03). Ein Änderungsverlangen, das die Drei-Monats-Frist nicht wahrt, löst zwar die Verhandlungsobliegenheit des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 TzBfG aus, nicht hingegen die Zustimmungsfiktionen nach § 8 Abs. 5 S. 2 und 3 TzBfG (BAG v. 20.7.2004 – NZA 2004, 9 AZR 626/03).

 

Rz. 1532

 

Hinweis

Erörtert der Arbeitgeber trotz Fristversäumnis mit dem Arbeitnehmer ohne jeden Vorbehalt, ob dem Teilzeitverlangen betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG entgegenstehen, liegt darin ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Einhaltung der 3-Monats-Frist, die zugunsten des Arbeitnehmers wirkt (BAG v. 14.10.2003, NZA 2004, 975 = DB 2004, 986)

 

Rz. 1533

Das Verringerungsverlangen muss nach § 8 Abs. 2 S. 1 TzBfG seit dem 1.1.2019 in Textform gem. § 126b BGB geltend gemacht werden. Schriftform kann nicht verlangt werden (§ 22 TzBfG, § 309 Nr. 13b BGB).

Arbeitgeberseitig ist nach § 8 Abs. 5 S. 1 TzBfG eine Ablehnung des Verringerungsverlangens seit dem 1.1.2020 auch zwingend in Textform zu erteilen.

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