Rz. 1534

Die zweijährige Sperrfrist für ein erneutes Verringerungsverlangen, die der Arbeitnehmer ggf. einhalten muss, bezieht sich auf die Fälle der einvernehmlichen Herabsetzung der Arbeitszeit und der berechtigten Ablehnung des Teilzeitwunsches. Ist das Verfahren, die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit einvernehmlich zu erreichen, durch die Ablehnung des Arbeitgebers abgeschlossen, steht auch einem anschließenden Wunsch, der sich lediglich noch auf die Änderung der Verteilung bezieht, die Sperre des § 8 Abs. 6 TzBfG entgegen (BAG v. 24.6.2008 – 9 AZR 514/07). Bei unberechtigter Ablehnung kann der Arbeitnehmer die Verweigerungshaltung seines Arbeitgebers zunächst hinnehmen, dann aber auch vor Ablauf von zwei Jahren erneut einen Anlauf zur Verringerung seiner Arbeitszeit unternehmen.

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