Rz. 963

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 1.3.2020–31.3.2022 Beihilfen/Prämien bis zu einem Betrag von insgesamt max. 1.500 EUR pro Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Bar- und/ oder Sachbezügen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn zukommen lassen, § 3 Nr. 11a EStG (nicht: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld). Einzelheiten s. BMF-Schreiben v. 9.4.2020, BStBl I 2020, 503 und BMF-Schreiben v. 26.10.2020, BStBl I 2020, 1227: Die Zahlung soll zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona Krise dienen.

Gem. § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine freiwillige Prämie bis zu einem Gesamtbetrag von max. 3.000 EUR je Person lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Barlohn und/oder Sachbezügen gewähren. Die Prämie wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt. Zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise kann die Prämie allen Arbeitnehmern in einem aktiven Dienstverhältnis (also z.B. nicht Betriebsrentnern) unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Gehaltsabrechnung, wobei innerhalb des Begünstigungszeitraums auch Teilzahlungen erfolgen können.

 

Rz. 964

Gem. § 3 Nr. 28a EStG sind Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld den Unterschiedsbetrag zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nach § 106 SGB III nicht übersteigen, Einzelheiten s. BMF-Schreiben v. 26.10.2020, BStBl I 2020, 1227.

Die Steuerbereifung gilt für Lohnzahlungszeiträume nach dem 19.2.2020 und vor dem 1.1.2022.

[Autor] Geck

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