Rz. 965

Mit JStG 2019 wurde der Freibetrag, bis zu dem Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bestimmte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zukommen lassen können, von 500 EUR auf 600 EUR pro Kalenderjahr erhöht.

Seit dem 1.1.2019 müssen die begünstigten Leistungen "hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen."

 

Rz. 966

→ Kuren (Rdn 1019 ff.).

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