Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1148
Die Träger der Sozialversicherung benötigen Informationen über die bei ihnen Versicherten, um die Versicherung dieser Personen, aber auch ggf. die Zahlungs- und Beitragspflichten des Arbeitgebers ordnungsgemäß durchführen bzw. realisieren zu können. Das SGB enthält an verschiedenen Stellen Regelungen über Meldepflichten des Arbeitgebers.
a) Meldepflichtiger Personenkreis
Rz. 1149
Nach § 28a SGB IV hat der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung kraft Gesetzes Versicherten oder nach dem SGB III Beitragspflichtigen bei bestimmten Anlässen eine Meldung zu erstatten. Dies gilt auch für Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung zu entrichten sind oder die nach § 28 SGB III beitragsfrei sind, geringfügig Beschäftigte und Personen, für die ein anderer "wie ein Arbeitgeber" Beiträge entrichtet (§ 2 DEÜV v. 23.1.2006, BGBl I, 152 i.d.F. v. 12.6.2020, BGBl I, 1248).
Rz. 1150
Die DEÜV ersetzt die 2. Datenerfassungsverordnung v. 29.5.1980 i.d.F. v. 23.7.1996 (2. DEVO) sowie die 2. Datenübermittlungsverordnung v. 29.5.1980 i.d.F. v. 2.11.1995 (2. DÜVO) und bringt u.a. folgende Neuerungen: Die elektronische Datenübermittlung wird als Normalfall, die Papiermeldung als Ausnahme angesehen, das Sozialversicherungsnachweisheft entfällt, der Sozialversicherungsausweis wird aufgewertet, die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger sind berechtigt, nähere Konkretisierungen des Meldeverfahrens vorzunehmen.
Rz. 1151
Dem in § 3 DEÜV enumerativ aufgeführten zu meldenden Personenkreis steht in § 2 DEÜV der ebenfalls enumerativ aufgezählte Personenkreis der Meldepflichtigen (Arbeitgeber, Arbeitgebern Gleichgestellte, Entleiher usw.) gegenüber.
Rz. 1152
Wie bisher bleibt die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) Annahmestelle für Meldungen.
Rz. 1153
§ 5 DEÜV fasst die allgemeinen Vorschriften des Meldeverfahrens zusammen. Danach sind Meldungen nach den Verhältnissen des Zeitpunktes zu erstatten, auf den sich die Meldung bezieht. Die Meldungen können zusammen erstattet werden, sofern die DEÜV dies zulässt. Grds. sind Meldungen getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Dies gilt auch für Meldungen, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken. Jeder Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass er im Besitz einer Betriebsnummer ist, andernfalls hat er diese unverzüglich bei der zuständigen Arbeitsagentur zu beantragen. § 5 Abs. 6 DEÜV weist ausdrücklich darauf hin, dass alle persönlichen Angaben für Meldungen amtlichen Unterlagen, die Versicherungsnummer dem Sozialversicherungsausweis zu entnehmen sind. Mehrfachbeschäftigungen sind unbedingt zu melden. Seit dem 1.7.2008 müssen die Meldungen die Betriebsnummer der Krankenkasse des Beschäftigten enthalten (Abs. 11).
b) Meldeanlässe
Rz. 1154
Die DEÜV übernimmt im Wesentlichen die Meldeanlässe der 2. DEVO. Die DEÜV unterscheidet zwischen Anmeldung, Sofortmeldung, Abmeldung, Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses, Unterbrechungsmeldung, Jahresmeldung, Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, Meldung von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen, Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Aufforderung der Einzugsstelle, Meldung für geringfügig Beschäftigte und sonstigen Meldungen (§§ 6–13 DEÜV).
Rz. 1155
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist grds. mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn zu melden (§ 6 DEÜV). Endet eine versicherungspflichtige Beschäftigung, ist dies mit der nächsten Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Ende zu melden (§ 8 DEÜV). Für freigestellte Beschäftigte hat der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens nach sechs Wochen abzugeben (§ 8a DEÜV). Eine Unterbrechungsmeldung ist zu erstatten, wenn eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruches auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Monat unterbrochen wird und z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld bezogen wird bzw. Erziehungsurlaub in Anspruch genommen wird. Diese Meldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonates zu erstatten, § 9 DEÜV.
Rz. 1156
Jahresmeldungen sind für jeden am 31.12. eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres zu erstatten. Diese Meldung entfällt, wenn eine Abmeldung, Unterbrechungsmeldung oder sonstige Meldung nach § 12 DEÜV zu erstatten ist.
Rz. 1157
Beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber nach § 11 DEÜV zusammen mit dem beitragspflichtigen laufend gezahlten Arbeitsentgelt zu meld...