Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1404
→ Kuren (Rdn 1019 ff.).
Rz. 1405
Die medizinische Rehabilitation umfasst alle Maßnahmen, mit denen Krankheits- und Unfallfolgen sowie Folgen einer angeborenen Behinderung beseitigt oder zumindest ausgeglichen werden. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen werden gem. § 40 SGB V angeboten, um Krankheitsbeschwerden zu erkennen, zu heilen, die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhindern oder zu lindern. Darüber hinaus dienen Rehabilitationsmaßnahmen der Vorbeugung, Beseitigung, Besserung und Verhütung einer Verschlimmerung sowie Vermeidung oder Minderung der Pflegebedürftigkeit. Es ist zwischen ambulanten Leistungen sowie ambulanten oder auch stationären Rehabilitationskuren zu unterscheiden (§ 40 SGB V). Zum Problembereich der Rehabilitation behinderter Menschen s. jetzt auch §§ 1–89 SGB IX v. 23.12.2016, BGBl I, 3234 m.W.v. 1.1.2018.
Rz. 1406
Reichen beim Versicherten ambulante Leistungen nicht mehr aus, können die Krankenkassen ambulante Rehabilitationskuren bewilligen. Im Unterschied zu medizinischen Vorsorgeleistungen muss hier bereits eine Krankheit vorliegen.
Rz. 1407
Führt auch eine ambulante Rehabilitationskur nicht zum gewünschten medizinischen Erfolg, kann die Krankenkasse stationäre Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligen, § 40 Abs. 2 SGB V. Voraussetzung sind das Vorliegen einer Krankheit die nicht notwendigerweise mit Arbeitsunfähigkeit verbunden sein muss und die medizinische Notwendigkeit der Rehabilitationskur, um die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder um Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 Abs. 1 S. 1 SGB V; MünchArbR/Schulin, § 84 Rn 6).
Rz. 1408
Träger der medizinischen Rehabilitation sind gem. § 40 Abs. 1 SGB V die Krankenkassen, deren Leistungen darauf gerichtet sind, den Versicherten trotz Behinderung oder drohender Behinderung in die Lage zu versetzen, möglichst vollwertig einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um am Gemeinschaftsleben teilnehmen zu können.
Rz. 1409
Die Zuständigkeit der Krankenkassen besteht allerdings nachrangig ggü. den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insb. der Rentenversicherung (z.B. LVA, BfA), § 40 Abs. 4 SGB V. Dies gilt auch für die Anschlussheilbehandlungen, die im Anschluss an eine stationäre Akutbehandlung durchgeführt werden. I.Ü. kommen auch zum Zwecke der Rehabilitation Müttergenesungskuren in Betracht (§ 41 SGB V). Darüber hinaus können die Rentenversicherungsträger in bestimmten Fällen auch an Angehörige von Versicherten Kuren gewähren, insb. bei schweren Erkrankungen und i.R.d. Kinderbehandlung (§ 31 SGB VI).
Rz. 1410
Rehabilitationskuren gewähren auch die Unfallversicherungsträger, also insb. die Berufsgenossenschaften (§§ 27 ff. SGB VII), sowie die Versorgungsämter (§ 11 Abs. 2 BVG).
Rz. 1411
Die berufliche Rehabilitation wird von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49–54 SGB IX erbracht. Ihr Ziel ist die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Sie umfassen u.a. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2–5 SGB IX und sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten (§ 49 Abs. 3 SGB IX).