Rz. 185

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit folgt aus der Anzeige- und Nachweispflicht in § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss in Gestalt einer von dem den Arbeitnehmer behandelnden Arzt ausgestellten Bescheinigung erbracht werden, die den Namen des Arbeitnehmers sowie die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten muss. Aufgrund der bestehenden Schweigepflicht des Arztes enthält der Arbeitsunfähigkeitsnachweis keine Ausführungen zur Art der Erkrankung (BAG v. 31.8.1989, NZA 1990, 433 = BB 1990, 559).

 

Rz. 186

Die ausschließliche Behandlung oder Beratung über Kommunikationsmedien und die Ausstellung eines digitalen Nachweises ist seit Änderung der Muster-Berufsordnung der Ärzte 2018 möglich.

 

Rz. 187

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, seinen behandelnden Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden und dem Arbeitgeber die Krankheitsursachen zu benennen (LAG Berlin v. 27.11.1989, DB 1990, 1621; Schaub, ArbRHB, § 98 V 7). Dies gilt auch bei erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten.

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