Rz. 1592

§ 111 SGB III löst mit dem neuen Instrument des Transfer-Kug als Transferleistung die Sonderform des strukturellen Kug in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (§ 175 SGB III) ab, wobei die bislang bei § 175 SGB III bestehenden Fehlanreize zur Frühverrentung auf Kosten der Beitragszahler abgeschafft und gleichzeitig die aktivierenden Elemente, insb. durch das Profiling in Abs. 4 und den Qualifizierungs- und Vermittlungsbeitrag des Arbeitgebers in Abs. 7, gestärkt werden sollten. Beim Transfer-Kug handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltersatzleistung, der wie beim Kug nur durch den Arbeitgeber oder Betriebsrat geltend gemacht werden kann. Transfer-Kug stellt sich als Sonderform des Kug (§§ 95 ff. SGB III) zur sozialen Abfederung betrieblicher Restrukturierungsprozesse (BT-Drucks 15/1515, 92) dar.

Verpflichtet sich die Transfergesellschaft, an die Arbeitnehmer zur Aufstockung des Transferkurzarbeitergelds Entgelt i.S.v. § 106 Abs. 2 S. 2 SGB III zu zahlen, ist aufgrund der gleichgerichteten Funktion von Transferkurzarbeitergeld und Aufstockungsleistung regelmäßig von einem Zuschuss zum Nettoentgelt auszugehen. Das Transferkurzarbeitergeld ist eine beitragsfinanzierte Entgeltersatzleistung für den durch den Arbeitsausfall erlittenen Nettoentgeltverlust. Seine Funktion besteht in der Überbrückung des arbeitsausfallbedingten Nettoentgeltausfalls. Dem entsprechend wird die Höhe des Transferkurzarbeitergelds durch den Leistungssatz und die Nettoentgeltdifferenz als berücksichtigungsfähiger Entgeltausfall bestimmt (BAG v. 16.12.2015 – 5 AZR 567/14, BAGE 154, 8–19). Das Transferkurzarbeitergeld gleicht den durch Arbeitsausfall erlittenen Nettoentgeltverlust nicht vollständig aus, sondern nur in prozentualer Höhe nach Maßgabe des Leistungssatzes, § 111 Abs. 10 SGB III, § 105 SGB III.

Dabei sollen die Aufstockungsleistungen die arbeitsausfallbedingte Nettoentgeltdifferenz verringern. Vorbehaltlich einer abweichenden Zusage dient das mit der Transfergesellschaft vereinbarte Bruttoentgelt im Hinblick auf die Aufstockungsleistung – ebenso wie für das Transferkurzarbeitergeld – lediglich als Bezugsbasis (BAG, a.a.O.).

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