Rz. 1811

Die Verschwiegenheitspflicht besteht bis zur rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Schaub/Linck, ArbR-HdB, § 53 Rn 47; BAG v. 16.8.1990, DB 1991, 1682 = NZA 1991, 141; BAG v. 6.8.1987, DB 1988, 451 = NJW 1988, 438). Entscheidend ist nicht das tatsächliche Ende des Anstellungsverhältnisses, sondern ausschließlich das rechtliche Ende. Dies bedeutet, dass Mitarbeiter auch nach einer etwaigen Freistellung unverändert verpflichtet sind, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren (s. zu nachvertraglichen Verschwiegenheitspflichten oben § 17 Rdn 674 ff., und zur nachvertraglichen Treuepflicht, § 33 Rdn 1 ff.).

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