Rz. 1783

Mit dem Inkrafttreten des BUrlG sind alle landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft getreten (§ 15 Abs. 2 S. 1 BUrlG), denn durch die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bundesgesetzgeber haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung verloren (Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 12 GG). In Kraft blieben jedoch die landesgesetzlichen Regelungen über den Urlaub für Opfer des Nationalsozialismus und für solche Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert sind (§ 15 Abs. 2 S. 2 BUrlG, s. dazu Rdn 1789). Ferner ausgenommen sind solche Regelungen der Länder, die nicht die Gewährung von Erholungsurlaub i.S.d. BUrlG betreffen, sondern die Gewährung von Sonderurlaub, etwa für Jugendleiter oder der Arbeitnehmerweiterbildungs- bzw. Bildungsurlaub (vgl. dazu etwa den Anhang K. bei Neumann/Fenski/Kühn).

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