Rz. 109

Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner vertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, den einzelnen Arbeitnehmer wie die Belegschaft insgesamt in den Grenzen seiner betrieblichen Möglichkeiten vor den Gefahren und Schäden durch Alkohol zu bewahren (vgl. Künzl, BB 1993, 1581, 1584). Dieser Verpflichtung kann der Arbeitgeber insb. nachkommen durch

immer wieder erfolgende Aufklärung über die durch Alkoholgenuss erhöhten Unfallgefahren und die Unfallverhütungsvorschriften;
Zurverfügungstellung alkoholfreier Getränke am Arbeitsplatz;
Abschluss einer Betriebsvereinbarung über ein generelles Alkoholverbot (bzw. in betriebsratslosen Betrieben durch einzelvertragliches Alkoholverbot);

konsequente Überwachung der Einhaltung des Alkoholverbots.

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