Rz. 754

Nur technische Verbesserungsvorschläge werden von den Bestimmungen des ArbnErfG erfasst, nicht hingegen Verbesserungsvorschläge kaufmännischer, organisatorischer, werbemäßiger oder sozialer Art. Die §§ 3 und 20 ArbnErfG betreffen also Vorschläge für technische Neuerungen, die wegen ihres geringeren Erfindungsgrades nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind.

 

Rz. 755

Um einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag handelt es sich, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 ArbnErfG erfüllt sind, also dem Arbeitgeber eine ähnliche Vorzugsstellung wie bei einem gewerblichen Schutzrecht (Patent oder Gebrauchsmuster) gewährt und ihm hierbei die tatsächliche Möglichkeit geboten ist, den Gegenstand des Verbesserungsvorschlages unter Ausschluss der Mitbewerber allein zu verwerten. Es ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand des Vorschlages zum Betriebsgeheimnis erklärt worden ist. Andererseits genügt es nicht, dass die Mitbewerber des Arbeitgebers die Verbesserung trotz Kenntnis lediglich nicht anwenden. Die Vorstellung kann sowohl rechtlich wie auch rein tatsächlich (faktisch) begründet sein (BGH v. 26.11.1968 – X ZR 15/67, GRUR 1969, 341 – Räumzange).

 

Rz. 756

Unter einem einfachen technischen Verbesserungsvorschlag versteht man einen Vorschlag, der sich einerseits auf technisches Gebiet bezieht und zum Zeitpunkt der Einreichung relativ neu ggü. dem Arbeitgeber ist, ohne patent- oder gebrauchsmusterfähig zu sein, der andererseits dem Arbeitgeber aber keine faktische Monopolstellung im unternehmerischen Wettbewerb verschafft.

 

Rz. 757

Im Gegensatz zu den in § 20 Abs. 1 ArbnErfG geregelten qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen enthält das ArbnErfG für solche einfachen technischen Verbesserungsvorschläge keine eigene Regelung, insb. auch nicht von der Vergütungsseite her. § 20 Abs. 2 ArbnErfG überlässt eine solche ausdrücklich kollektivrechtlichen Regelungswerken wie Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

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