Rz. 322

Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz seiner Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Sachschäden, mit denen nach Art und Natur des Betriebes oder der Arbeit zu rechnen ist, insb. Schäden, die notwendig oder regelmäßig entstehen, sind arbeitsadäquat und im Arbeitsverhältnis keine Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB.

 

Rz. 323

Der Aufwendungsersatzanspruch hat nach der Rspr. (BAG v. 10.11.1961 – GS 1/60, DB 1962, 169 = NJW 1962, 411) folgende Voraussetzungen:

Der Schaden entstand im Betätigungsbereich des Arbeitgebers bei Vollzug einer gefährlichen Arbeit,
er ist so außerordentlich, dass er durch das Arbeitsentgelt nicht als abgegolten anzusehen ist,
er ist nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen und
er ist von dem Arbeitnehmer auch nicht verschuldet.
 

Rz. 324

Ggf. kommt bei Mitverschulden des Arbeitnehmers auch eine Schadensteilung in Betracht (§ 254 BGB). Geht es um den Ersatz von Schäden, die dem Arbeitnehmer bei der Erbringung der Arbeitsleistung entstehen, ist ggü. der Verpflichtung des Arbeitgebers zum Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung des § 254 BGB das Mitverschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wobei die Zurechnung unter Anwendung der Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber bei geringer Schuld (leichteste Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers) grds. vollen Ersatz leisten muss, bei normaler Schuld der Schaden anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt werden muss und bei grob fahrlässiger Schadensmitverursachung der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grds. ganz entfällt (BAG v. 22.6.2011 – 8 AZR 102/10, juris; BAG v. 28.10.2010 – 8 AZR 647/09, NZA 2011, 406 = DB 2011, 1585; BAG v. 11.8.1988 – 8 AZR 721/85, NZA 1989, 54 = NJW 1989, 316).

 

Rz. 325

Klassischer und in der Praxis häufig vorkommender Fall ist die Frage der Haftung des Arbeitgebers bei einem Verkehrsunfall des Arbeitnehmers unter Einsatz seines Privat-Pkw.

 

Rz. 326

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die ohne Verschulden des Arbeitgebers am Pkw des Arbeitnehmers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeuges der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste (BAG v. 22.6.2011 – 8 AZR 102/10, juris; BAG v. 28.10.2010 – 8 AZR 647/09, NZA 2011, 406 = DB 2011, 1585; BAG v. 23.11.2006 – 8 AZR 701/05, NZA 2007, 870 = NJW 2007, 1486;). Wird der Privat-Pkw des Arbeitnehmers nicht während einer Dienstfahrt, sondern in der Zeit zwischen 2 am selben Tage durchzuführenden Dienstfahrten während des Parkens in der Nähe des Betriebes beschädigt, gehört auch dieses Verhalten während der Innendienstzeit des Arbeitnehmers zum Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers. Der anderweitig nicht ersetzte Sachschaden ist vom Arbeitgeber auszugleichen (BAG v. 14.12.1995 – 8 AZR 875/94, NZA 1996, 417 = NJW 1996, 1301). Sofern der Privat-Pkw jedoch auf dem Firmenparkplatz beschädigt wird und der Arbeitnehmer das Fahrzeug lediglich für die Fahrt zur Arbeit genutzt hat, scheidet ein Ersatzanspruch aus, da kein Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers vorliegt. Es ist allein die Sache des Arbeitnehmers, wie er den Weg zur Arbeit zurücklegt (BAG v. 25.5.2000 – 8 AZR 518/99, NZA 2000, 1052 = DB 2000, 1869).

 

Rz. 327

Benutzt ein Arbeitnehmer zur Erledigung arbeitsvertraglicher Verrichtungen seinen privaten Pkw und zahlt der Arbeitgeber eine km-Pauschale, hat der Arbeitgeber für die Kosten der Rückstufung der Haftpflichtversicherung, die durch einen bei der Arbeitsverrichtung eingetretenen Unfall verursacht worden sind, nur einzutreten, wenn dies zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ist. Haben die Parteien eine Km-Pauschale vereinbart, und war der Arbeitnehmer in der Auswahl seines Pkw und der Versicherungsgesellschaft frei, ist im Zweifel anzunehmen, dass mit Zahlung der km-Pauschale auch Rückstufungserhöhungen in der Haftpflicht abgegolten sind (BAG v. 30.4.1992 – 8 AZR 409/91, NZA 1993, 262 = NJW 1993, 1028). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Pauschale so knapp bemessen ist, dass sie das Unfallrisiko nicht mit abdeckt (BAG v. 8.5.1980 – 3 AZR 82/79, DB 1981, 115 = NJW 1981, 702 – für eine Pauschale i.H.v. 0,25 DM pro km).

 

Rz. 328

Verursacht ein Berufskraftfahrer in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit unverschuldet einen schweren Verkehrsunfall und wird wegen dieses Unfalles gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, hat ihm der Arbeitgeber die erforderlichen Kosten der Verteidigung zu ersetzen. Erforderliche Kosten der Verteidigung sind grds. die gesetzlichen Gebühren...

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