Rz. 158

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung oder ersetzt er dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten, ist die Überlassung bzw. die Kostenübernahme steuerfrei. Bei der Kostenübernahme ist allerdings Voraussetzung, dass

die Kostenübernahme nicht nur auf einer einzelvertraglichen Regelung beruht (sondern z.B. auf Gesetz, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag),
betrieblich veranlasst ist und
die Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich überstiegen werden (pauschale Barablösen sind danach nur steuerfrei, soweit sie die regelmäßige AfA und die üblichen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung abgelten, vgl. R 3.31 Abs. 2 S. 3 LStR). Aufwendungen für die Reinigung gehören regelmäßig nicht zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten der typischen Berufskleidung, vgl. R 3.31 Abs. 2 S. 4 LStR.

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