Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 840
Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers folgt, dass diesen Obhuts- und Verwahrungspflichten hinsichtlich der vom Arbeitnehmer mitgebrachten Sachen treffen (BAG v. 1.7.1965 – 5 AZR 264/64, DB 1965, 1485 = BB 1965, 1147). Hier ist zwischen den für den Arbeitnehmer persönlich unentbehrlichen Sachen (Kleidung, Portemonnaie) und den unmittelbar arbeitsdienlichen Sachen (Arbeitskleidung, Werkzeug) auf der einen Seite sowie den lediglich mittelbar arbeitsdienlichen Sachen (in erster Linie private Verkehrsmittel: Kfz, Motorrad, Fahrrad) zu differenzieren. Für die persönlich unentbehrlichen und die unmittelbar arbeitsdienlichen Sachen hat der Arbeitgeber Verwahrungsmöglichkeiten (Spinde, abschließbare Schränke) zur Verfügung zu stellen (LAG Hamm v. 6.12.1989 – 15 Sa 509/89, DB 1990, 1467 = BB 1990, 559). Eine Überwachung der zur Verfügung gestellten Verwahrungsmöglichkeiten schuldet der Arbeitgeber allerdings nicht (BAG v. 1.7.1965 – 5 AZR 264/64, DB 1965, 1485 = BB 1965, 1147).
Rz. 841
Bei den mittelbar arbeitsdienstlichen Sachen trifft den Arbeitgeber dagegen lediglich dann eine Obhuts- und Verwahrungspflicht, wenn ihm diese nach Treu und Glauben billigerweise zuzumuten ist. Die Rspr. hat entschieden, dass der Arbeitgeber grds. nicht verpflichtet ist, dem mit dem eigenen Kfz zur Arbeit kommenden Arbeitnehmer einen Firmenparkplatz zur Verfügung zu stellen. Eine entsprechende Verpflichtung komme nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Arbeitgeber die Einräumung des Parkplatzes möglich und zumutbar sei und der Betrieb mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlechterdings nicht zu erreichen sei (BAG v. 5.3.1959 – 2 AZR 268/56, DB 1959, 833 = BB 1959, 777; LAG Hessen v. 11.4.2003 – 12 Sa 243/02, NZA-RR 2004, 69). Für Fahrräder hat das LAG Hamm dagegen eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Abstellmöglichkeiten bejaht (LAG Hamm v. 2.11.1956 – 5 Sa 244/56, BB 1957, 40). Diese Auffassung überzeugt nicht, da es dem Arbeitgeber insb. in Innenstadtbüros schwer möglich ist, ausreichend Abstellmöglichkeiten für die Zweiräder der Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Weiterhin ist es allein die Privatangelegenheit des Arbeitnehmers, wie er den Weg zur Arbeit zurücklegt.
Rz. 842
Sofern sich der Arbeitgeber jedoch dazu entschließt, seinen Arbeitnehmern einen Firmenparkplatz zur Verfügung zu stellen, treffen ihn Verkehrssicherungspflichten, d.h. der Arbeitgeber muss z.B. im Winter Streupflichten nachkommen (BGH v. 22.11.1965 – III ZR 32/65, NJW 1966, 202, MDR 1966, 125) und hat für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen (BGH v. 29.1.1968 – III AZR 127/65, VersR 1968, 399). Der Arbeitgeber ist jedoch weder verpflichtet, den Parkplatz zu überwachen (BAG v. 25.6.1975 – 5 AZR 260/74, DB 1975, 1992 = BB 1975, 1343), noch ist der Arbeitgeber gehalten, die auf einem Firmenparkplatz abgestellten Fahrzeuge vor solchen Schäden zu bewahren, die durch die Unachtsamkeit eines Dritten verursacht werden und denen jeder Kraftfahrer allenthalben ausgesetzt ist (BAG v. 25.5.2000 – 8 AZR 518/99, NZA 2000, 1052 = DB 2000, 1869).