Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 127
Nach § 81 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu unterrichten (Einzelheiten zu den Unterrichtungsgegenständen und Checkliste vgl. z.B. Richardi/Thüsing, § 81 Rn 5 ff.)
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über dessen Aufgabe und |
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Verantwortung, |
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über die Art seiner Tätigkeit und |
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ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes, |
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über Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, |
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über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren (§ 81 Abs. 1 BetrVG), |
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über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich (§ 81 Abs. 2 BetrVG) und |
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über die (aufgrund von Planung technischer Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe oder der Arbeitsplätze) vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf Arbeitsplatz, Arbeitsumgebung und Inhalt und Art seiner Tätigkeit (§ 81 Abs. 4 BetrVG). |
Rz. 128
In Betrieben ohne Betriebsrat hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer darüber hinaus bei allen Maßnahmen, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können, zu hören (§ 81 Abs. 3 BetrVG).
Rz. 129
Ein Arbeitnehmer hat außerdem das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebes hierfür zuständigen Personen angehört zu werden (§ 82 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Nötig ist, dass der Arbeitnehmer aktiv wird und diese Anhörung verlangt. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, zu Maßnahmen des Arbeitgebers, die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen (§ 82 Abs. 1 S. 2 BetrVG). In diesem Rahmen ist auch die Durchführung einer Unterschriftenaktion, mit der der Wunsch nach Wiedereinführung einer 35-Stunden-Woche zum Ausdruck gebracht werden soll, vom Erörterungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers gedeckt (LAG Hamm v. 3.9.2014 – 4 Sa 235/14).
Rz. 130
Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber von sich aus und ohne Verlangen des Arbeitnehmers mit diesem zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten i.R.d. tatsächlichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können (§ 81 Abs. 4 S. 2 BetrVG). Der Arbeitnehmer kann unabhängig hiervon jederzeit verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts erläutert wird und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen und die Möglichkeit seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden (§ 82 Abs. 2 S. 1 BetrVG).