Rz. 1663

Zum Wesen des Urlaubes gehört, dass der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub wirtschaftlich gesichert verbringen soll. Er soll während des Urlaubes wirtschaftlich so gestellt sein, als habe er gearbeitet, ohne dass eine Einschränkung des bisherigen Lebenszuschnittes damit verbunden wäre (Lebensstandardprinzip vgl. BAG v. 22.6.1956, AP Nr. 11 zu § 611 BGB Urlaubsrecht). Die rechtliche Grundlage des Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlungsanspruches ergibt sich aus § 1 BUrlG, wobei die konkrete Berechnung durch § 11 BUrlG vorgegeben wird.

 

Rz. 1664

Der Urlaub dient der Wiederauffrischung und Erhaltung der Arbeitskraft. Er wird durch Arbeitsleistung verdient und stellt einen eigenen Vermögenswert dar. Bei mangelhaften Reiseleistungen hat der Arbeitnehmer Anspruch gegen den Reiseveranstalter gem. § 651n Abs. 2 BGB auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Der Arbeitnehmer muss durch die Entschädigung in die Lage versetzt werden, sich für die ausgefallene Reise eine Ersatzreise zu beschaffen. Es ist der Aufwand zu erstatten, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubes erfordern würde, also der Bruttoverdienst zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, der während des vertanen Urlaubes angefallen ist (BGH v. 25.3.1982, AP Nr. 24 zu § 249 BGB; LAG Nürnberg v. 27.10.1987, LAGE § 16 BBiG Nr. 1).

 

Rz. 1665

Kann der Urlaub wegen einer ärztlich nachgewiesenen Erkrankung nicht genommen werden, wird die Zeit der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet (§ 9 BUrlG) mit der Folge, dass der Arbeitgeber den Urlaub nachzugewähren hat. Ist die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung Folge der schuldhaften Handlung eines Dritten, hat der Arbeitgeber gegen den Dritten Ansprüche auf Erstattung des gezahlten Urlaubsentgeltes einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (BAG v. 4.7.1972 und BAG v. 22.2.1973, AP Nr. 16, 17 zu § 249 BGB).

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