Rz. 748

Nach § 18 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG muss der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung macht, diese dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitteilen, wobei auch hier eine "Erklärung in Textform" ausreicht. Dieser Mitteilungspflicht unterliegen allerdings lediglich sog. geborene Erfindungen i.S.d. § 4 Abs. 3 ArbnErfG, nicht jedoch frei gewordene bzw. später aufgegebene Erfindungen.

 

Rz. 749

Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung durch eine an den Arbeitnehmer gerichtete schriftliche Erklärung, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, kann er die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch nehmen (§ 18 Abs. 2 ArbnErfG).

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