Rz. 657
Vom Anwendungsbereich des Gesetzes werden nur technische Neuerungen von Arbeitnehmern erfasst, die entweder patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG) oder jedenfalls einen technischen Verbesserungsvorschlag ohne entsprechenden Schutzrechtscharakter beinhalten (§ 3 ArbnErfG).
Rz. 658
Übersicht: Abgrenzung Arbeitnehmererfinderrecht – Betriebliches Vorschlagswesen und Vergütung
Rz. 659
Nach § 1 PatG werden Patente für Erfindungen erteilt, die neu sind (§ 3 PatG), auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen (§ 4 PatG) und gewerblich anwendbar sind, so dass der mit durchschnittlichem Wissen ausgestattete Fachmann danach handeln kann.
Rz. 660
Diese Grundsätze gelten auch für Gebrauchsmuster, und zwar auch hinsichtlich der Erfindungshöhe, für deren Beurteilung nach der Rspr. des BGH auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist (BGH v. 20.6.2006 – X ZB 27/05, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank).
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