Rz. 159

Es können sich auch Anforderungen an die Arbeitskleidung aus dem Bereich des Arbeitsschutzes ergeben, wenn die Kleidung Schutzfunktionen i.S.e. persönlichen Schutzausrüstung erfüllen muss. Entsprechende Regelungen, insb. zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, finden sich im ArbSchG (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) und der PSA-BenutzungsVO, sowie in der GefahrstoffVO.

 

Rz. 160

Als Bestandteil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (vgl. unten Rdn 835 ff.) hat dieser grds. die Kosten der Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu tragen, wozu auch die Kosten für Schutzkleidung gehören. Vereinbarungen über eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in Einzelarbeits- oder Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen sind jedoch zulässig, wenn z.B. eine Verwendung der Schutzausrüstung oder -bekleidung auch außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.

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