Rz. 1845

Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Antrag für die Zeit einer Weiterbildungsmaßnahme frei, so hat er die vertragsgemäße Vergütung zu zahlen unabhängig davon, ob die Veranstaltung dem jeweiligen Weiterbildungsgesetz entspricht (BAG v. 11.5.1993, NZA 1993, 1087 und BAG v. 21.9.1993, NZA 1994, 267). Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber bei der Freistellung den Willen zur Entgeltfortzahlung hatte (BAG v. 9.11.1993, NZA 1994, 450). Besucht der Arbeitnehmer die Bildungsveranstaltung, ohne dass der Arbeitgeber ihn zuvor freigestellt hat, hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem AWbG NW (BAG v. 21.9.1993, NZA 1994, 454). Andererseits ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, im Fall der eigenmächtigen Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer zur Teilnahme an der Bildungsveranstaltung die Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat, als Urlaubstage zu berücksichtigen (BAG v. 25.10.1994, NZA 1995, 591; BAG v. 22.1.1998, NZA 1998, 708). Beantragt der Arbeitnehmer Freistellung zum Besuch einer Weiterbildungsveranstaltung und bietet der Arbeitgeber lediglich eine unbezahlte Freistellung an, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er dieses Angebot des Arbeitgebers konkludent oder ausdrücklich angenommen hat (BAG v. 7.12.1993, NZA 1994, 453).

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