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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / d) Lohnsteuerpauschalierung

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 1080

Während i.d.R. die Lohnsteuer des Arbeitnehmers durch Abzug vom Arbeitslohn durch den Arbeitgeber erhoben wird (sog. Lohnsteuerabzugsverfahren), kann unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz erhoben werden (vgl. §§ 40 ff. EStG).

 

Rz. 1081

Das Betriebsstättenfinanzamt kann auf Antrag des Arbeitgebers unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschalierung zulassen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen, d.h. er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 S. 1 und 2 EStG).

 

Rz. 1082

Eine Pauschalierung mit variablem Steuersatz gem. § 40 Abs. 1 EStG setzt voraus (vgl. im Einzelnen R 40.1 LStR), dass

▪ von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Anzahl von Fällen gewährt werden oder
▪ in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsgemäß einbehalten hat. Die Pauschalbesteuerung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1.000,00 EUR im Kalenderjahr gewährt.
 

Rz. 1083

Eine Pauschalierung nach einem festen Pauschsteuersatz i.H.v. 25 % (vgl. im Einzelnen R 40.2 Abs. 1 bis 3 LStR) kommt gem. § 40 Abs. 2 S. 1 EStG in Betracht für Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG), Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG), Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG), Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG), für die unentgeltliche oder verbilligte Übereignung von Personalcomputern; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG, vgl. im Einzelnen R 40.2 Abs. 5 LStR), Ladevorrichtung für Elektro- o...

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