Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 620
→ Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Rdn 633 ff.).
Neben der Vergütung im Krankheitsfall (vgl. Rdn 634) regelt das EFZG auch die Vergütung an gesetzlichen Feiertagen, d.h. an Tagen, an denen keine Arbeitsleistung erbracht wird, § 2 EFZG. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Arbeitsvergütung, welche er ohne den Ausfall erhalten hätte (Lohnausfallprinzip). Dies hat zum Inhalt, dass der Arbeitgeber alle Vergütungsbestandteile zu zahlen hat, die der Arbeitnehmer aufgrund des Feiertages verlieren würde. In den Urlaub fallende Feiertage sind grds. auf diesen nicht anzurechnen und nicht mit dem Urlaubsentgelt, sondern mit dem Feiertagslohn zu vergüten (BAG v. 6.5.1963, RdA 1963, 288 = DB 1963, 999).
Rz. 621
Nur solche Leistungen sind von der Fortzahlungspflicht ausgenommen, die im Fall der tatsächlichen Arbeitsleistung davon abhängen, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, die aber infolge des feiertagsbedingten Arbeitsausfalles nicht entstehen (BAG v. 24.9.1986, DB 1987, 695 = NZA 1987, 315). Dies gilt auch dann, wenn die Arbeit an einem Sonntag, der zugleich gesetzlicher Feiertag ist, ausgefallen ist (BAG v. 16.7.1980, NJW 1981, 415 = DB 1980, 2292).
Rz. 622
Eine Ausnahme von der Entgeltzahlungspflicht ist in § 2 Abs. 3 EFZG geregelt: Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn sie am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben. Gesetzliche Feiertage im gesamten Gebiet der BRD sind: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 3. Oktober, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Weitere, in verschiedenen Bundesländern geltende gesetzliche Feiertage sind z.B.: Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Reformationstag, Allerheiligen, Buß- und Bettag. Einen lokalen Feiertag gibt es für den Stadtkreis Augsburg (8. August Friedensfest). Ob ein Kalendertag als Feiertag i.S.d. § 2 Abs. 1 EFZG anzusehen ist, richtet sich nach den Verhältnissen am Arbeitsort, also nach den jeweiligen landesrechtlichen Feiertagsgesetzen.
Rz. 623
Voraussetzung für das Entstehen des Entgeltfortzahlungsanspruches ist, dass der Feiertag die einzige Ursache des Arbeitsausfalles ist (BAG v. 6.4.1982, BB 1982, 2049 = DB 1982, 2195). Fallen Krankheit und Feiertag zusammen, erwächst dem Arbeitnehmer kein Anspruch aus § 2 EFZG.
Rz. 624
Fällt die Arbeit etwa aufgrund witterungsbedingter Gründe oder aufgrund eines Arbeitskampfes aus, entsteht kein Anspruch (zum Arbeitskampf: BAG v. 11.7.1995, BB 1995, 1544 = DB 1996, 224). Erklärt dagegen die Gewerkschaft die Aussetzung eines Streikes lediglich für zwei Tage, an denen ohnehin keine Arbeitspflicht besteht, so liegt keine Streikunterbrechung vor. Handelt es sich hierbei um gesetzliche Feiertage, besteht kein Anspruch auf Feiertagslohnzahlung (BAG v. 1.3.1995, BB 1995, 566 = DB 1995, 1819).
Rz. 625
Soll ein Streik vor einem Feiertag beendet werden, muss dies dem Arbeitgeber von der streikführenden Gewerkschaft oder den streikbeteiligten Arbeitnehmern mitgeteilt werden. Im Konflikt um einen Verbandstarifvertrag kann die Mitteilung auch ggü. dem Arbeitgeberverband erfolgen. Eine öffentliche Verlautbarung über die Medien kann eine unmittelbare Mitteilung nur ersetzen, wenn sie vor dem Feiertag zur Kenntnis des betroffenen Arbeitgebers gelangt. Voraussetzung ist ferner, dass die Meldung hinreichend genau darüber informiert, wann, wo und inwieweit der Streik enden soll und klar zum Ausdruck bringt, dass der Beschluss von der streikführenden Gewerkschaft stammt (BAG v. 23.10.1996, NZA 1997, 397).
Rz. 626
Die Entgeltfortzahlung in den Fällen der Freistellung von der Arbeit am 24. und am 31. Dezember (§ 6 Abs. 3 S. 1 TVöD), im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 TVöD) während des Erholungsurlaubes (§ 26 TVöD), des Zusatzurlaubes (§ 27 TVöD) und der Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) soll gewährleisten, dass die Beschäftigten für die in diesen Regelungen bestimmte Dauer grds. annähernd die Entgelte beziehen, die sie bezogen hätten, wenn sie gearbeitet hätten. Die Tarifvertragsparteien haben die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall im EFZG, im BUrlG und zur vorübergehenden Verhinderung an der Dienstleistung (§ 616 BGB) zulässig abweichend geregelt. Der § 21 TVöD stellt eine einheitliche Bemessungs- und Berechnungsgrundlage für die genannten Entgeltfortzahlungstatbestände dar.