Rz. 1466

Entscheidungen des BAG zu Streitfragen im Zusammenhang mit Schichtarbeit beziehen sich vielfach auf Regelungen in Tarifverträgen, sodass die Rechtsprechungsleitsätze nicht ohne Weiteres auf alle – möglicherweise nur scheinbar – gleich gelagerten Fallgestaltungen übertragen werden können.

 

Rz. 1467

 

Beispiele

Der den in einem optimierten Schichtsystem arbeitenden Arbeitnehmern nach dem Tarifvertrag zur Optimierung der Maschinenlaufzeiten in der Nord-West-Deutschen Textilindustrie v. 8.6.1988 zu gewährende Optimierungsausgleich ist grds. in Zeit zu gewähren.

Das bedeutet: Der Arbeitnehmer arbeitet nur eine um den Optimierungsausgleich verkürzte Zeit, erhält aber die tarifliche Arbeitszeit bezahlt (BAG v. 2.12.1992 – 10 AZR 317/91).

Die vom Arbeitgeber nach § 4 Nr. 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens 1988 den im Dreischichtbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern zu bezahlende Zeit zum Einnehmen der Mahlzeiten ist nicht außerhalb der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren (BAG v. 6.11.1990 – 1 ABR 34/89).

Der Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung an einem Vorfeiertag gem. § 16 Abs. 2 S. 1 BAT steht dem Angestellten auch dann zu, wenn er im Schichtdienst arbeitet und der Vorfeiertag ein Sonntag ist (BAG v. 30.7.1992 – 6 AZR 283/91).

 

Rz. 1468

Die Berechnung der Urlaubsdauer von im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmern kann Schwierigkeiten bereiten, die aber nach einer über den entschiedenen Fall hinaus bedeutsamen "Handlungsanleitung" des BAG (v. 3.5.1994 – 9 AZR 165/91) wie folgt aufgelöst werden können:

Ist die regelmäßige – zumeist tariflich geregelte – wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht auf fünf Kalendertage in der Woche verteilt, ist sein Urlaubsanspruch entsprechend der Arbeitsverpflichtung für die Woche umzurechnen.

Ist z.B. in einem Schichtplan bestimmt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt erst nach 20 Wochen erreicht wird, so ist für die Umrechnung des nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubsanspruches auf diesen Zeitraum abzustellen.

 

Rz. 1469

 

Beispiel

Ist bei einem Jahresurlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen während einer Zeitspanne von 20 Wochen der regelmäßig an fünf Tagen in der Woche beschäftigte Arbeitnehmer an insgesamt 100 Tagen beschäftigt, der aufgrund von Schichtplänen mit demselben aber anders verteilten Arbeitszeitvolumen beschäftigte Arbeitnehmer nur an 90 Tagen, ergibt sich eine Umrechnung von 100 zu 90, d.h. 30 Urlaubstage entsprechen 27 Tage für den Schichtdienstarbeitnehmer (vgl. BAG v. 3.5.1994 – 9 AZR 165/91).

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