Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
Rz. 1637
Über Maßnahmen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung und die Art der Tätigkeit des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 2 S. 1 BetrVG bei Planungen von technischen Anlagen, Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen zu unterrichten. Diese Unterrichtung hat zeitlich nach der des Betriebsrates nach § 90 BetrVG zu erfolgen, da sie erst sinnvoll ist, wenn sich konkrete Maßnahmen bereits abzeichnen. Die Unterrichtung muss sich auf alle Umstände beziehen, die für den Arbeitnehmer von Interesse sind, d.h. sich auf seinen Arbeitsplatz und die Arbeitsmethode beziehen.
Rz. 1638
Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit ihm eine i.R.d. betrieblichen Möglichkeiten liegende Anpassung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten zu erörtern (§ 81 Abs. 4 S. 2 BetrVG). Er hat also insb. Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen zu diskutieren. Ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers hierauf oder eine entsprechende Kostenübernahme besteht wegen des Verweises auf die "betrieblichen Möglichkeiten" nicht. Die Versäumung der Erörterung hat jedenfalls unstreitig zur Folge, dass sich der Anpassungszeitraum, der dem Arbeitnehmer vor einer möglichen personenbezogenen Kündigung zusteht, verlängert (Fitting, § 81 BetrVG Rn 25; Löwisch, BB 1988, 1954). Dasselbe gilt bei Unterlassen möglicher und zumutbarer Fördermaßnahmen durch den Arbeitgeber.
Rz. 1639
Während des infolge Elternzeit bestehenden Ruhens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber gem. § 81 Abs. 4 S. 1 BetrVG Arbeitnehmer über die, aufgrund einer Planung zu Arbeitsabläufen vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf den Arbeitsplatz zu unterrichten. Verletzt der Arbeitgeber diese Verpflichtung, kann er sich im Fall einer ggü. nach Beendigung der Elternzeit zurückkehrenden Arbeitnehmerin ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung nicht darauf berufen, dass andere vergleichbare Arbeitnehmer sich während der elternzeitbedingten Abwesenheit dieser Arbeitnehmerin durch betrieblich organisierte Schulungsmaßnahmen weiter qualifiziert hätten und daher als sog. Leistungsträger gem. § 1 Abs. 3 KSchG aus der Sozialauswahl herausgenommen werden können (ArbG Bochum v. 20.4.2006, NZA-RR 2006, 643 f.).
Rz. 1640
Gem. § 81 Abs. 4 S. 3 BetrVG kann der Arbeitnehmer zur Erörterung ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen.