Rz. 96

Vorbeugender Schutz vor Abwerbungen lässt sich – außer durch die Schaffung attraktiver Arbeitsbedingungen – nur schwer erreichen. In Betracht kommen zum einen vorbeugende Personalbindungsmaßnahmen, wie z.B. die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen oder die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit Mitarbeitern, deren Abwerbung befürchtet wird (s. hierzu § 34 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 97

Zum anderen sind aber auch direkte Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern denkbar, die diesen die Abwerbung von Kollegen verbieten. Derartige Abwerbungsverbote können sowohl im Anstellungsvertrag als auch in Aufhebungsvereinbarungen zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Der Zulässigkeit derartiger Vereinbarungen stehen grds. weder Art. 12 GG noch §§ 74 ff. HGB entgegen.

 

Rz. 98

Sog. Sperrklauseln sind nach § 9 Nr. 3 AÜG unwirksam, wenn sie dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht. Solche Regelungen sind auch mit dem Leiharbeitnehmer selbst unzulässig, § 9 Nr. 4 AÜG.

 

Rz. 99

Muster 21.3: Abwerbungsverbot

 

Muster 21.3: Abwerbungsverbot

Dem Arbeitnehmer ist es während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses untersagt, Mitarbeiter des Arbeitgebers für eigene oder fremde Zwecke abzuwerben oder Dritte zu der Abwerbung anzustiften oder ihnen hierbei behilflich zu sein.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe i.H.v. _________________________ EUR zu zahlen. Hierbei gilt jeder einzelne Abwerbungsversuch gegenüber jedem einzelnen Mitarbeiter als selbstständiger Abwerbungsversuch.

Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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