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Um geringfügig Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, durch eigene Beiträge den Beitrag des Arbeitgebers (15 %) aufzustocken und damit in den Genuss der vollen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu kommen, schließt seit dem 1.1.2013 § 5 Abs. 2 S. 1 SGB VI aus, dass geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGV IV versicherungsfrei sind. Sie sind vielmehr wie jeder andere Beschäftigte versicherungspflichtig und haben den Beitrag des Arbeitgebers i.H.v. 15 % um (2018) 3,6 % (und damit auf den "normalen" Beitrag in der Rentenversicherung i.H.v. 18,6 %) aufzustocken. Allerdings können sie nach § 6 Abs. 1b SGB VI durch schriftliche Erklärung ggü. dem Arbeitgeber auf ihre Versicherungspflicht verzichten, wodurch sie keine Aufstockungsbeiträge zu entrichten haben, allerdings auch keine Leistungen erhalten können.

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