Rz. 632

→ Betriebsrisiko (Rdn 515 ff.).

Wird dem Arbeitnehmer nach Begründung des Arbeitsvertrages die Erbringung seiner Arbeitsleistung aus Gründen unmöglich, die weder er noch der Arbeitgeber zu vertreten haben, verliert er grds. gem. § 326 BGB n.F. seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung. Tritt die Unmöglichkeit etwa ein, weil die Betriebsstätte abgebrannt ist, stellt sich die Frage, ob dann das Freiwerden des Arbeitgebers von der Vergütungspflicht den Grundsätzen der Billigkeit entspricht.

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