Rz. 383

Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, 13 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung als eigenen Beitrag zur Krankenversicherung zu tragen (§ 249b SGB V). Zur Rentenversicherung tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts (§ 172 Abs. 3 SGB VI). Dies gilt allerdings nicht im Hinblick auf Studierende, die während der Dauer eines Studiums ein Praktikum ableisten, § 5 Abs. 3 SGB VI.

 

Rz. 384

Zu den übrigen Gebieten der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung) müssen keine Beiträge entrichtet werden.

 

Rz. 385

Die Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte darf der Arbeitgeber nicht auf die geringfügig Beschäftigten abwälzen. Vielmehr hat er diese Beiträge allein zu tragen. Die Einbehaltung der Pauschalbeiträge – oder eines Teils derselben – vom Arbeitsentgelt des geringfügig entlohnten Beschäftigten ist ordnungswidrig. Derartige Vereinbarungen sind gem. § 134 BGB und § 32 SGB I nichtig.

 

Rz. 386

Keine Änderungen gibt es nach den Neuregelungen für kurzfristige Beschäftigungen oder Saisonbeschäftigungen von höchstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen bzw. v. 1.1.2015 bis 31.12.2018 drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 115 SGB IV). Unabhängig vom Entgelt brauchen für diese Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu werden. Pauschalversteuerung bleibt möglich.

 

Rz. 387

Das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse führt auch im Bereich des Steuerrechts zu Neuerungen. Einnahmen allein aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden grds. steuerfrei gestellt. Voraussetzung hierfür ist aber die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Andere Einkünfte des Arbeitnehmers sind schädlich für die Steuerfreiheit, wenn die Summe dieser Einkünfte positiv ist. Einkünfte des Ehegatten werden nicht einbezogen. Für den Arbeitgeber ist die Grundlage für den steuerfrei zu zahlenden Arbeitslohn eine vom Beschäftigten vorzulegende Bescheinigung des Finanzamts.

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