Rz. 1834

Das Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG, M-V) v. 13.12.2013 gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Der Anspruch besteht für fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (§ 5 Abs. 1 BfG, M-V). Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses (§ 6 S. 1 BfG, M-V). Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses wird eine bereits erfolgte Bildungsfreistellung auf den Anspruch ggü. dem neuen Arbeitgeber angerechnet (§ 6 Abs. 2 BfG, M-V). Nach § 16 BfG M-V gibt es einen Erstattungsanspruch zugunsten der Arbeitgeber: für die Freistellung für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten einen pauschalierten Betrag in Höhe von 110 EUR pro Tag der Freistellung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt sowie nach Abs. 2 für die Freistellung für Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung einen pauschalierten Betrag in Höhe von 55 EUR pro Tag der Freistellung für das fortzuzahlende Arbeitsentgelt. Das Erstattungsverfahren nach Antrag wird in § 17 BfG, M-V erläutert.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge