Rz. 1381

Übt der Beschäftigte wegen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung oder Pflegezeit sein Leistungsverweigerungsrechte nach § 2 Abs. 1 PflegeZG aus, entfällt sein Vergütungsanspruch (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Anspruch ist dem bereits gesetzlich geregelten Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub während der Elternzeit nach dem BEEG nachgebildet (vgl. Müller/Stühlmann, ZTR 2008, 290, 291). Das Leistungsverweigerungsrecht flankiert daher nicht mit einer finanziellen Absicherung auf der Entgeltseite (Preis/Nehring, NZA 2008, 729, 732).

 

Rz. 1382

Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 PflegeZG). Zu diesen zählt der (vertraglich abdingbare) Entgeltfortzahlungsanspruch aus § 616 BGB oder des (unabdingbaren) § 19 Abs. 1 Nr. 2b) BBiG. Nach § 616 BGB verliert ein Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird (vgl. Rdn 250 ff.). Der anerkannte Personenkreis ist von der Rspr. zu § 616 BGB jedoch deutlich enger gefasst, da nur Eheleute, Eltern, Geschwister, Abkömmlinge und Lebenspartner i.S.d. LPartG als Angehörige angesehen werden (vgl. Freihube/Sasse, DB 2008, 1320, 1321).

 

Rz. 1383

Ein Krankgeldanspruch für max. 10 Tage, wie er für Eltern bei der Erkrankung von Kindern nach § 45 SGB V besteht, konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen (vgl. NJW 2008, 2214, 2218). Zu dem kurzfristigen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber wegen der Erkrankung eines Kindes vgl. unter Rdn 271 ff.

 

Rz. 1384

Bisher ungeklärt ist allerdings, ob die Höchstdauer von zehn Tagen bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung noch eine als "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" angesehen werden kann. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes sollen Art, Dauer und Schwere des Verhinderungsgrundes eine Rolle spielen (ErfK/Dörner, § 616 Rn 57).

 

Rz. 1385

Der noch im RefE vorgesehene Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld aus der Pflegeversicherung hat sich im verabschiedeten PflegeZG nicht durchsetzen können. Es werden somit keine neuen Sozialleistungsansprüche begründet, die einen Einkommensausfall des pflegenden Angehörigen kompensieren.

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