Rz. 1014

Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer dort versichert ist, ist auch nach dem SGB XI versicherungspflichtig (§§ 20 f. SGB XI). Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind (§ 22 SGB XI). Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der gesetzlichen Pflegeversicherung sind gem. § 25 SGB XI familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, keiner hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und kein Gesamteinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2021: 470 EUR) erzielen. Privat Krankenversicherte müssen sich ebenfalls gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichern. Sie sind verpflichtet, bei ihrer privaten Krankenkasse einen entsprechenden Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten (§ 23 SGB XI).

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