Rz. 1836

Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz v. 10.2.2010 (SBFG) gewährt Weiterbildung zur politischen oder beruflichen Weiterbildung (§ 22 Abs. 1 SBFG). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, ihnen Gleichgestellte, zur Heimarbeit Beschäftigte, Auszubildende, Beamte und Richter (§ 22 Abs. 2 SWBG). Der Anspruch auf entgeltliche Freistellung für Bildungszwecke umfasst die Hälfte der Dauer der anerkannten Bildungsveranstaltung, höchstens drei Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres (§ 23 Abs. 1 SBFG), wobei ein Zusammenlegen des Anspruches aus bis zu zwei Kalenderjahren mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist (§ 23 Abs. 2 SBFG). Die Gewährung ist davon abhängig, dass der Arbeitnehmer im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit (z.B. unbezahlter Urlaub, Überstundenausgleich) für Bildungszwecke verwendet (§ 23 Abs. 1 S. 2 SBFG).

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