Rz. 1838

Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) v. 6.3.2012 gewährt Arbeitnehmern, Auszubildenden, in Heimarbeit Beschäftigten und arbeitnehmerähnlichen Personen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zur allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (§ 5 Abs. 1 WBG) für eine Woche pro Kalenderjahr (§ 6 WBG). Eine Übertragung des Freistellungsanspruches auf das Folgejahr findet nur bei der Verblockung mit dem Anspruch des Folgejahres unter den besonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 WBG oder bei einer Versagung des Arbeitgebers gem. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 WBG statt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, geht der Freistellungsanspruch unter (LAG Kiel v. 20.11.2007, NZA-RR 2008, 288).

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