Rz. 1257

In Betracht kommt insoweit die mobbingfreie Weiter- oder Wiederbeschäftigung des Mobbingopfers an der arbeitsvertraglich geschuldeten Stelle und mit dem arbeitsvertraglich geschuldeten Inhalt, soweit die Beschäftigung durch mobbinggeprägte Arbeitsplatz- oder Arbeitsinhaltsgestaltung vollzogen wurde oder ein mobbingbedingter Totalentzug der Arbeit durch Beurlaubung, Suspendierung oder Kündigung vorliegt. Soweit der Arbeitgeber die Mobbinghandlungen weder selbst ausgeführt, gelenkt oder gebilligt hat, kann er unter Zugrundelegung der Ausführungen in Rdn 1246 den bei ihm beschäftigten Mobber aus dem Gesichtspunkt der pVV des Arbeitsvertrages nach § 280 Abs. 1 BGB in vollem Umfang auf Ersatz der ihn selbst betreffenden Mobbingfolgen in Anspruch nehmen (Mobberregress). In Betracht kommen dabei insb. Schäden, die dem Arbeitgeber unmittelbar, z.B. durch die Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung oder mobbingbedingten Produktionsausfall etc. (vgl. insoweit Haller/Koch, NZA 1995, 359) entstehen. In Betracht kommen aber auch Schäden, die dem Arbeitgeber mittelbar dadurch entstehen, dass er von dem Mobbingopfer aus dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens oder anderweitiger Zurechnung der Mobbingfolgen auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Wegen der notwendigen vorsätzlichen Begehung der Angriffshandlungen besteht auch dann keine Haftungserleichterung zugunsten des mobbenden Arbeitnehmers nach den entsprechenden Grundsätzen der Rspr. des BAG, wenn der dem Arbeitgeber entstandene Schaden auf eine durch das Mobbing fahrlässig verschuldete Gesundheitsverletzung des Mobbingopfers zurückzuführen ist.

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