Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 140
Nach § 1036 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn er entweder die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt oder Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen. In § 1036 Abs. 1 ZPO ist korrespondierend zu den Ablehnungsgründen festgelegt, dass die Kandidaten für das Schiedsrichteramt alle Umstände, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit erwecken könnten, offenlegen müssen. Für die Konkretisierung der Ablehnungsgründe im Schiedsverfahren können die Gründe herangezogen werden, die zur Richterablehnung berechtigen. Die Offenbarungspflicht gilt auch nach erfolgter Bestellung für die gesamte Dauer des Verfahrens fort. Gleichwohl soll eine Verletzung der Offenbarungspflicht nicht per se einen eigenständigen Ablehnungsgrund darstellen.
Rz. 141
Maßgeblich bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung ist, ob zwischen dem Schiedsrichter und den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern objektiv ein Näheverhältnis besteht, das aus Sicht eines vernünftigen Dritten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als begründet erscheinen lässt. Die Kasuistik gibt hier grobe Leitlinien vor.
Rz. 142
Die Zugehörigkeit eines Schiedsrichters zu einer Anwaltssozietät, die für eine Konzerngesellschaft einer Partei früher rechtsberatend tätig gewesen ist, wurde gerichtlich bereits als Befangenheitsgrund angesehen. Die reine Äußerung einer Rechtsauffassung als Bevollmächtigter der Gegenpartei der ihn ablehnenden Seite in anderen Verfahren soll dagegen keinen Ablehnungsgrund darstellen.