Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 222
Der Zugang zu den staatlichen Gerichten während des laufenden Schiedsverfahrens wird den Parteien an mehreren Stellen eröffnet. So kann z.B. eine Partei im Konstituierungsverfahren das staatliche Gericht anrufen, wenn die Schiedsvereinbarung der Gegenpartei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt, das sie benachteiligt (§ 1034 Abs. 2 ZPO). Das staatliche Gericht kann dann entgegen der Schiedsvereinbarung einen anderen Schiedsrichter bestellen. Gem. § 1034 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss der Antrag innerhalb von zwei Wochen gestellt werden, nachdem der beschwerten Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt gegeben worden ist.
Rz. 223
Soweit die Parteien in ihrer Schiedsvereinbarung überhaupt kein Verfahren zur Konstituierung des Schiedsgerichts vereinbart haben, wird gem. § 1035 Abs. 3 ZPO das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei einen Einzelschiedsrichter bestellen. Das staatliche Gericht unterstützt die Parteien auch bei der Konstituierung eines Dreierschiedsgerichts, wenn sich eine Partei nicht an dem Bestellungsverfahren beteiligt oder aber sich die parteibestellten Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen können. In diesen Fällen eröffnet § 1035 Abs. 3, Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, das Bestellungsverfahren auf Antrag einer Partei mithilfe des zuständigen OLG abzuschließen (s. bereits oben Rdn 75 ff.).
Rz. 224
Nach Konstituierung des Schiedsgerichts kann eine Partei bei dem staatlichen Gericht beantragen, die Beendigung des Amtes eines Schiedsrichters auszusprechen, wenn der Schiedsrichter sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausüben kann oder nicht ausübt und trotzdem sein Amt nicht niederlegt (§ 1038 Abs. 1 ZPO). Die gerichtliche Entscheidung führt nur zum Ende des schiedsrichterlichen Mandats und beendet das Schiedsverfahren nicht. Im Anschluss daran ist deshalb ein Ersatzschiedsrichter gem. § 1039 ZPO zu bestellen.
Rz. 225
Eine weitere Möglichkeit der Parteien, auf die staatlichen Gerichte zur Unterstützung des laufenden Schiedsverfahrens zurückzugreifen, bietet § 1050 ZPO. Diese Norm regelt die Unterstützung des Schiedsgerichts bei der Durchführung der Beweisaufnahme. In der Praxis findet sie selten Anwendung. An folgende Fälle ist hierbei zu denken:
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Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen und Sachverständige |
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Abnahme von Eiden ggü. Zeugen, Sachverständigen und Parteien |
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Vermittlungen für Beweisaufnahmen im Ausland |
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Einholung von Aussagegenehmigungen für Beamte und andere Staatsbedienstete |
Rz. 226
Bei den Maßnahmen nach § 1050 ZPO ist zu beachten, dass gem. § 1062 Abs. 4 ZPO das AG sachlich zuständig ist und nicht das OLG. Gegen die Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Unterstützung des Schiedsgerichts ist allein die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO statthaft.
Rz. 227
Systematisch in den Zusammenhang der Unterstützung des Schiedsgerichts durch staatliche Gerichte im laufenden Schiedsverfahren gehört schließlich auch die bereits dargestellte Vollzugszulassung von einstweiligen Anordnungen des Schiedsgerichts nach § 1041 Abs. 2 ZPO (s.o. Rdn 194).