Rz. 37

Im Regelfall ist jeder vermögensrechtliche Anspruch schiedsfähig, soweit sich nicht der Staat zum Schutz besonderer Rechtsgüter das Rechtsprechungsmonopol vorbehalten hat.[76]

Nichtvermögensrechtliche Ansprüche sind objektiv schiedsfähig, wenn der Streitgegenstand vergleichsfähig ist. Damit ist ein Großteil der Ehesachen, ebenso wie Kindschafts-, Sorgerechts- und Betreuungssachen nicht schiedsfähig.[77] Schiedsfähig sind dagegen Streitigkeiten, die aus dem Namens- und Persönlichkeitsrecht abgeleitet werden.[78]

 

Rz. 38

Die Abgrenzung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten erfolgt nach der herrschenden Meinung im Zweifelsfall anhand des Zweckes, der mit dem geltend gemachten Anspruch verfolgt wird. Der Begriff des vermögensrechtlichen Anspruches ist weit auszulegen.[79] So soll auch ein Widerrufs- oder Unterlassungsanspruch ein vermögensrechtlicher Anspruch i.S.d. § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO sein, wenn er zum Schutz wirtschaftlicher Interessen geltend gemacht wird.[80] Damit dürften die hier interessierenden Streitgegenstände im Wirtschaftsverkehr regelmäßig nach § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO als vermögensrechtliche Ansprüche schiedsfähig sein.

[76] Vgl. OLG München, 5.2.2018 – 34 Sch 28/16, Rn 61 (juris); Zöller/Geimer, ZPO, § 1030 Rn 1; s.a. MüKo-ZPO/Münch, § 1030 Rn 17; vgl. a. BT-Drucks 13/5274, S. 34.
[77] Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, § 1030 Rn 9 m.w.N.
[78] MüKo-ZPO/Münch, § 1030 Rn 20.
[79] Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, § 1030 Rn 4.
[80] Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, § 1030 Rn 4, Grdz. § 1 Rn 16, 17.

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