Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 32
Die Schiedsvereinbarung ist autonom, d.h. sie ist in ihrem Bestand auch dann nicht von dem Hauptvertrag abhängig, wenn sie als Schiedsklausel in dem Vertragstext selbst enthalten ist (s. § 1040 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das bedeutet in der Praxis, dass die Frage der Unwirksamkeit des Vertragsschlusses – z.B. wegen einer Anfechtung nach § 123 BGB oder wegen eines Gesetzesverstoßes bei Korruption u.Ä. – in einem Schiedsverfahren zu klären ist. Der Wille der Parteien, alle Rechtsstreitigkeiten in einem Schiedsverfahren und nicht vor staatlichen Gerichten auszutragen, erhält hier Vorrang vor den Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts.
Rz. 33
Die Schiedsvereinbarung ist als rechtlich selbstständiges, vom Hauptvertrag verschiedenes Rechtsgeschäft bei Auslandsbezug grds. selbstständig anzuknüpfen. Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts gilt nach herrschender Meinung die Rom I-VO (zuvor Art. 27 ff. EGBGB). Die Parteien können daher gem. Art. 3 Rom I-VO eine gesonderte Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung treffen. Fehlt eine solche ausdrückliche Rechtswahl, was in der Praxis den Regelfall darstellt, muss das anwendbare Recht nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts festgestellt werden. Als Anknüpfungspunkt können entweder das Statut des Hauptvertrages gewählt werden oder aber das am Schiedsort geltende Recht, die sog. lex loci arbitri. Für die Anwendung der lex loci arbitri spricht, dass ein Auseinanderfallen der Statute von Schiedsvereinbarung und Schiedsverfahren ein gewisses Konfliktpotenzial in sich birgt. Die Schiedsvereinbarung hat v.a. Auswirkungen auf das Verfahren und kann Bedeutung für die Rechtsanwendung auf den materiellen Streitgegenstand haben. Eine Harmonisierung mit dem Verfahrensstatut erscheint aus diesem Grunde sachgerechter als eine Harmonisierung mit der lex causae. Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts auf eine Schiedsvereinbarung hat sich der BGH inzwischen der herrschenden Meinung angeschlossen, wonach die Normen des UN-Kaufrechts über den Vertragsabschluss (Artt. 14 ff. CISG) auch bezüglich der Frage der wirksamen Einbeziehung einer Schiedsklausel in den Vertrag Anwendung finden, wenn der Hauptvertrag dem UN-Kaufrecht unterfällt. Dagegen werde die Formvorschrift in Art. 11 Satz 1 CISG durch die spezielleren Regelungen in Art. II Abs. 2 der New York Convention bzw. der nationalen Schiedsrechte verdrängt.