Leitsatz (amtlich)
1. Über das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung ist bei Vorliegen einer Auslandsberührung nach den Regeln des deutschen Internationalen Privatrechts zu entscheiden.
2. Das Verhalten der Parteien im gerichtlichen Verfahren kann ein Indiz für eine nachträgliche konkludente Rechtswahl sein. So kann in der ausschließlichen Berufung der Parteien auf deutsche Rechtsvorschriften in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Berufungsverfahren eine ausschließlich auf deutsches Recht gestützte erstinstanzliche Urteilsbegründung rügelos hingenommen wird. Für eine die ursprünglich geltende Rechtsordnung abändernde Rechtswahl bedarf es allerdings stets eines dahingehenden beiderseitigen Gestaltungswillens der Parteien.
3. Eine Schiedsvereinbarung kann auch durch eine in einem Formularvertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung wirksam getroffen werden. Eine Schiedsklausel ist bereits dann als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn mit ihr die Entscheidung aller oder einzelner Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht übertragen wird. Die weiteren Einzelheiten können nach den gesetzlichen Regeln bestimmt werden. Fehlt es einer Schiedsklausel an hinreichender Bestimmtheit, ist vorrangig zu prüfen, ob eine Bestimmung des zuständigen Schiedsgerichts im Wege einer (notfalls ergänzenden) Vertragsauslegung vorgenommen werden kann.
Normenkette
EGBGB Art. 27 Abs. 1 S. 1, Art. 28; ZPO §§ 1031, 1032 Abs. 1, § 1040 Abs. 1 S. 2, § 1061 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 29.11.2012; Aktenzeichen 7 O 428/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des LG Bielefeld (7 O 428/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verletzung von vorvertraglichen bzw. vertraglichen Pflichten im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Errichtung einer Biogasanlage auf Schadensersatz wegen gescheiterter Vertragserfüllung in Anspruch.
Der in den Niederlanden wohnhafte Kläger ist Landwirt und betreibt Viehzucht. Die Beklagte liefert und installiert Biogasanlagen.
Die Beklagte unterbreitete dem Kläger ein schriftliches Angebot vom 27.10.2008 betreffend die Errichtung einer Biogasanlage mit einer Leistung von circa 700 Kilowatt.
Am 4.11.2008 begab sich ein Mitarbeiter der Beklagten, Herr C, zum Kläger, um dort auf der Grundlage des vorgenannten Angebots einen Vertrag zu schließen. Im Rahmen der Vertragsgespräche verlangte der Kläger die Einbeziehung von ergänzenden Vertragsbestimmungen, die er schriftlich in niederländischer Sprache vorformulierte hatte, in den Vertrag der Parteien. Dieses Regelwerk ist überschrieben mit "Aanvullingen op offerte 08AQ0111-7 van Biogas Nord, d. d. 27 oktober 2008" (übersetzt: "Ergänzungen zu dem Angebot [...] vom 27.10.2008"). Dort sind verschiedene Leistungen der Beklagten bezeichnet, die "ferner in der Bausumme enthalten" sein sollen. Zudem sind dort u.a. folgende weitere Vorgaben formuliert:
" - Zahlungsplan nach Rücksprache. E bezahlt immer "nachträglich".
- BN übergibt E eine Bankbürgschaft zur Absicherung der Fertigstellung der Anlage, i.H.v. 130.00 EUR.
- BN garantiert die Möglichkeit zur Inbetriebnahme der Anlage vor dem oder am 1.4.2009."
Herr C erklärte sich namens der Beklagten mit der Einbeziehung dieser ergänzenden Vertragsbestimmungen in den Vertrag der Parteien einverstanden.
Sodann unterzeichneten der Kläger und Herr C einen von der Beklagten in niederländischer und deutscher Sprache vorformulierten "Werkvertrag über die Errichtung einer Biogasanlage". Herr C leistete seine Unterschrift im Namen der Beklagten als Auftragnehmerin mit dem Zusatz "i. V.". Unter § 1.1. des Vertrages sind die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen wie folgt bezeichnet: "Lieferung und Montage von Fermenter aus Stahlbeton und Tragluft-/Gasmembranabdeckung, Rührwerke, Einbringtechnik, BHKW, einschl. aller erforderlichen Substrat-, Gas- und Wärmeleitungen." Unter § 1.2. ist bestimmt, dass u.a. das Angebot der Beklagten vom 27.10.2008 Vertragsgrundlage sein soll. Die vom Kläger zu zahlende Auftragssumme ist mit 1.300.000 EUR netto beziffert. § 19 Abs. 2 des Vertrages gibt vor, dass Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Vertrages zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform bedürfen und von beiden Parteien zu unterzeichnen sind. Unter § 20 ist ausgeführt, dass die Anwendung des UN-Kaufrechts sowie ergänzend die des Schweizer "Obliegenheitsrechts" verei...