Rz. 283

Diskutiert wird zunächst, ob die Grundsätze der Rspr. zur vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung des Beklagten durch Urteilserschleichung auf das Schiedsverfahren anzuwenden sind. Der BGH bejaht dies in seiner Rspr. In einem Fall ging es um die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches mit vereinbartem Wortlaut. Der BGH hat eine Erschleichung des Schiedsspruches wegen einer arglistigen Täuschung bejaht und analog zu den Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 ZPO dem Schuldner den Einwand der vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB zugesprochen.[469]

Diese Entscheidung des BGH überzeugt wertungsmäßig im Ergebnis. Es erschiene unbillig, wenn eine Partei Rechte aus einem erschlichenen Schiedsspruch ableiten könnte. Gleichzeitig ist die Begründung der Entscheidung problematisch. Eine Analogie zu den Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 ZPO kann wegen des abschließenden Charakters der Aufhebungsgründe nicht überzeugen. In der Literatur wird zudem vertreten, dass eine weiter gehende Eingriffsbefugnis der staatlichen Gerichte wegen der Beschränkung durch § 1026 ZPO nicht möglich sei.[470] Sachgerecht erschiene, diese Fälle dem Vorbehalt des ordre public zuzuordnen. Etwaigen Fristproblemen (§ 1059 Abs. 3 ZPO) könnte ggf. mit teleologischer Reduktion bei Arglist begegnet werden. Aus Sicht der Praxis ist schließlich relevant, dass für die Restitutionsklage nach Ansicht des BGH nicht das Landgericht, sondern in erster Instanz das Oberlandesgericht zuständig ist.[471]

[469] BGH, 2.11.2000 – III ZB 55/99, NJW 2001, 373 ff. In einem weiteren Fall hat der BGH eine Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 826 BGB verneint, der nur unter Verletzung einer vertraglichen Pflicht einer Partei gegenüber einem Dritten zustande gekommen war, vgl. BGH, 6.10.2016 – I ZB 13/15, SchiedsVZ 2018, 53, 59.
[470] Lachmann, Handbuch Schiedsgerichtspraxis, Rn 2343.
[471] Vgl. Jerczynski, SchiedsVZ 2015, 300, 301.

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