Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 139
Da die Auswahl der Schiedsrichter ein entscheidender Faktor für Ablauf und Ausgang eines Schiedsverfahrens ist, kommt es in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen über die Eignung einer Person für das Amt des Schiedsrichters. § 1036 ZPO normiert die gesetzlich anerkannten Gründe, die eine Partei zur Ablehnung des von der anderen Partei benannten Schiedsrichters berechtigen, § 1037 ZPO regelt das Ablehnungsverfahren.
(1) Ablehnungsgründe
Rz. 140
Nach § 1036 Abs. 2 ZPO kann ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn er entweder die von den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt oder Zweifel an seiner Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen. In § 1036 Abs. 1 ZPO ist korrespondierend zu den Ablehnungsgründen festgelegt, dass die Kandidaten für das Schiedsrichteramt alle Umstände, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit erwecken könnten, offenlegen müssen. Für die Konkretisierung der Ablehnungsgründe im Schiedsverfahren können die Gründe herangezogen werden, die zur Richterablehnung berechtigen. Die Offenbarungspflicht gilt auch nach erfolgter Bestellung für die gesamte Dauer des Verfahrens fort. Gleichwohl soll eine Verletzung der Offenbarungspflicht nicht per se einen eigenständigen Ablehnungsgrund darstellen.
Rz. 141
Maßgeblich bei der insoweit vorzunehmenden Beurteilung ist, ob zwischen dem Schiedsrichter und den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern objektiv ein Näheverhältnis besteht, das aus Sicht eines vernünftigen Dritten Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als begründet erscheinen lässt. Die Kasuistik gibt hier grobe Leitlinien vor.
Rz. 142
Die Zugehörigkeit eines Schiedsrichters zu einer Anwaltssozietät, die für eine Konzerngesellschaft einer Partei früher rechtsberatend tätig gewesen ist, wurde gerichtlich bereits als Befangenheitsgrund angesehen. Die reine Äußerung einer Rechtsauffassung als Bevollmächtigter der Gegenpartei der ihn ablehnenden Seite in anderen Verfahren soll dagegen keinen Ablehnungsgrund darstellen.
(2) Ablehnungsverfahren
Rz. 143
Die Parteien müssen ggü. dem Schiedsgericht ihre Ablehnungsgründe nach § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder eines Umstands i.S.v. § 1036 Abs. 2 ZPO erklären. Sofern der Schiedsrichter daraufhin nicht bereits von selbst zurücktritt oder die andere Partei der Ablehnung zustimmt, entscheidet das Schiedsgericht zunächst selbst über das Ablehnungsgesuch der Partei. Ein Ablehnungsverfahren kann nur bis zum Erlass eines Schiedsspruches eingeleitet werden.
Rz. 144
Bleibt das Ablehnungsverfahren vor dem Schiedsgericht erfolglos, hat die ablehnende Partei nach § 1037 Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Kenntnis von der Entscheidung des Schiedsgerichts, eine Entscheidung bei dem zuständigen OLG zu beantragen. Die Parteien können vereinbaren, dass eine abweichende Frist gilt. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, eine Entscheidung des zuständigen OLG herbeizuführen, ist dagegen nicht abdingbar. Die Einleitung eines Ablehnungsverfahrens hindert nach § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO das Schiedsgericht nicht daran, unter Beteiligung des abgelehnten Schiedsrichters das Schiedsverfahren fortzuführen und ggf. einen Schiedsspruch zu erlassen. Mit Ergehen eines Schiedsspruches erlischt dann gem. § 1056 Abs. 3 ZPO grds. das Mandat, ...