Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 267
Wenn der Aufhebungsantrag erfolgreich ist, ist das OLG nicht ermächtigt, die Entscheidung des Schiedsgerichts abzuändern. Das Gericht muss den Schiedsspruch stattdessen aufheben. Es hat bei seiner Entscheidung in der Rechtsfolge allerdings zwei Alternativen.
Rz. 268
Es kann den Schiedsspruch erstens mit der Folge aufheben, dass das Mandat des Schiedsgerichts endet und die Schiedsvereinbarung wiederauflebt (§§ 1059 Abs. 5, 1056 Abs. 3 ZPO). In diesem Fall kann der Schiedskläger seinen Anspruch vor einem zweiten Schiedsgericht geltend machen.
Rz. 269
Alternativ kann das Schiedsgericht "in geeigneten Fällen" und auf Antrag einer Partei den Schiedsspruch aufheben und die Sache gem. § 1059 Abs. 4 ZPO an das erkennende Schiedsgericht zurückverweisen, dessen Mandat dann gem. § 1056 Abs. 3 ZPO noch nicht beendet ist. Ob das Schiedsgericht auch dann einen "geeigneten Fall" annehmen kann, wenn eine Partei der Rückverweisung widerspricht oder ob die Rückverweisung nur bei formalen Fehlern und bei fehlendem Widerspruch der Gegenpartei möglich ist, ist in der Literatur umstritten. Die im Schiedsverfahren unterlegene Partei wird aber im Regelfall Einwände gegen die erneute Betrauung des Schiedsgerichts mit der Sache haben, da sie eine Voreingenommenheit befürchten dürfte. Da das Schiedsgericht seine Entscheidung grds. für sachlich zutreffend halten wird, dürfte in der Praxis ein Bestreben zu erwarten sein, dieselbe Entscheidung erneut und diesmal fehlerfrei zu fällen. Der beratende Rechtsanwalt sollte der unterlegenen Partei daher empfehlen, einer Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO bereits mit der Einreichung des Aufhebungsantrages zu widersprechen.