Dr. Hans-Patrick Schroeder, Dr. Marcus P. Lerch
Rz. 126
Nach Art. 10.2 DIS-SchO besteht das Schiedsgericht mangels abweichender Vereinbarung grds. aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Partei bei der DIS beantragen kann, dass das Schiedsgericht aus einem Schiedsrichter bestehen solle. Hierüber entscheidet der DIS-Rat nach Anhörung der anderen Partei.
Rz. 127
Soll der Rechtsstreit durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werden, können die Parteien diesen nach Art. 11 DIS-SchO innerhalb einer von der DIS gesetzten Frist gemeinsam benennen. Einigen sich die Parteien nicht innerhalb dieser Frist, wählt der DIS-Ernennungsausschuss den Einzelschiedsrichter aus und bestellt diesen.
Rz. 128
Sofern die Parteien nicht die Entscheidung des Rechtsstreits durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart haben, muss der Kläger bereits bei Einreichung der Schiedsklage bei der Geschäftsstelle der DIS einen Schiedsrichter benennen (Artt. 5.2 (vii), 12.1 DIS-SchO), der sodann von der DIS zu bestellen ist (Art. 13.1 DIS-SchO). Der Beklagte hat binnen 21 Tagen nach Übermittlung der Schiedsklage einen Schiedsrichter zu benennen (Artt. 7.1 (i), 12.1 DIS-SchO), der wiederum noch von der DIS bestellt werden muss. Benennt eine der Parteien keinen Schiedsrichter, wird der beisitzende Schiedsrichter durch den DIS-Ernennungsausschuss ausgewählt und bestellt (Art. 12.1 DIS-SchO).
Rz. 129
Die beiden benannten Schiedsrichter benennen – wie bei Anwendung des Schiedsverfahrensrechts der ZPO – gemeinsam den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, und zwar binnen 21 Tagen nach Aufforderung durch die DIS. Die Parteien und beisitzenden Schiedsrichter dürfen sich dabei abstimmen (Art. 12.2 DIS-SchO). Nach Ablauf der Frist wählt der DIS-Ernennungsausschuss den Vorsitzenden aus und bestellt diesen nach Maßgabe von Art. 12.3 DIS-SchO.
Rz. 130
Im Gegensatz zur ZPO enthält die DIS-SchO auch eine Regelung für Mehrparteienschiedsverfahren. Ansprüche zwischen mehr als zwei Parteien können demnach in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass ihre Ansprüche in einem einzigen Schiedsverfahren behandelt werden sollen (vgl. die ähnliche Regelung in Art. 17.1 DIS-SchO für Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit mehr als einem Vertrag ergeben, sog. Mehrvertragsverfahren). Ist streitig, ob es eine solche Vereinbarung gibt, entscheidet das Schiedsgericht (Art. 18.1 DIS-SchO). Gem. Art. 20.1 DIS-SchO benennen mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte gemeinsam je einen beisitzenden Schiedsrichter. Können sich die Kläger- bzw. Beklagtenmehrheit nicht auf einen gemeinsamen beisitzenden Schiedsrichter einigen, gilt Folgendes: Nach Art. 20.3 DIS-SchO kann der DIS-Ernennungsausschuss nach Anhörung der Parteien nach seinem Ermessen entweder nur für die Parteienmehrheit oder sowohl für die Parteienmehrheit wie auch für die Gegenseite die jeweiligen Schiedsrichter auswählen und bestellen. Etwaige vorherige Benennungen werden dann gegenstandslos. Das weitere Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts läuft dann weiter wie bei einem normalen Zweiparteienverfahren (Art. 20.4 DIS-SchO).
Mehrparteienschiedsverfahren sind in der schiedsgerichtlichen Praxis vor allem im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten von Bedeutung. Hier stellen die Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der DIS (ERGeS, s. bereits oben Rdn 75 ff.) ein speziell auf diese Fallgestaltungen zugeschnittenes Regelwerk zur Verfügung.